AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 10.2015
1. Vertragsgrundlagen
Allen Angeboten und Verträgen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Einkaufsbedingungen, auch wenn sie als ausschließlich gültig bezeichnet werden, wird hiermit widersprochen; sie erlangen in keinem Fall Geltung. Mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung, spätestens aber der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Besteller dabei noch einmal Abweichendes erklärt. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
Der Kauf gilt zu den vom Verkäufer am Tage der Lieferung allgemein verrechneten Tagespreisen, ausschließlich Verpackung, ab Lager des Verkäufers. Die Kosten der Auftragsabwicklung bedingen einen Mindestauftragswert von € 128,- zuzüglich Umsatzsteuer. Berechnete Kosten für Ladehilfen und Gerüste zur Sicherung des Transportes werden gutgeschrieben, wenn wir sie kostenfrei und wiederverwendungsfähig zurückerhalten
3. Zahlungsbedingungen
Sofern dem Käufer auf die Rechnung nicht ein Zahlungsziel und andere Zahlungsbedingungen eingeräumt werden, hat die Zahlung sofort bei Auslieferung der Ware, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Nach 30 Tagen ab Lieferung werden bankübliche Zinsen berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Wir können außerdem aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Bestellers deren Rückgabe verlangen bzw. sie in Besitz nehmen.
4. Liefertermine
Die in unseren Auftragsbestätigungen angegebenen Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, Schadenersatz zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil. Jede Berechnung einer solchen Teillieferung ist für sich fällig. Treten Betriebsstörungen, gleichviel welcher Art (Maschinenbruch; Rohmaterialmangel, Streik, Ausbleiben von Arbeitern u. dergl.) bei uns oder unseren Lieferanten ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung entsprechend hinauszuschieben, oder den Auftrag ganz oder teilweise aufzuheben, auch in solchen Fällen, wo Konventionalstrafe vereinbart ist; gleiches gilt, wenn Ausführungseinzelheiten nicht völlig vor Fertigung klargestellt sind.
5. Erfüllungsort ist Ergolding.
6. Gerichtsstand ist Landshut/Bayern.
7. Prüfung - Abnahme
Verlangt der Besteller oder wünschen wir, dass die Ware oder Leistung abgenommen wird, so melden wir die Abnahmebereitschaft und fordern zur Abnahme im Lieferwerk auf. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb der Frist, so gilt die Ware oder Leistung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß hergestellt bzw. erbracht, wir sind dann zur Versendung berechtigt aber nicht verpflichtet. Die mit der Abnahme verbundenen Kosten trägt der Besteller.
8. Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware bzw. Leistung – unbeschadet seiner Obliegenheit nach Punkt 7 – unverzüglich zu prüfen und uns Mängel innerhalb acht Tagen schriftlich anzuzeigen. Mit zumutbaren Mitteln bei der Prüfung nicht erkennbare Fehler können noch innerhalb sechs Monaten geltend gemacht werden. Bei Entdeckung des Fehlers ist sofort die Ver- oder Bearbeitung einzustellen. Bei Rücksendung der Ware geht dies zu Lasten des Käufers. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Wir sind berechtigt, Mängelrügen ohne irgendwelche Nachteile für uns unbeachtet zu lassen, solange der Besteller seine Pflichten aus der Geschäftsverbindung, mit Ausnahme der Bezahlung der streitigen Lieferung nicht erfüllt hat. Bei von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung leisten wir, soweit dadurch die Verwendbarkeit beeinträchtigt ist Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Lieferung einer mangelfreien Ware oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung. Eine Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Schlägt unsere Mängelbeseitigung fehl, oder wird sie nicht innerhalb angemessener Zeit erbracht, so kann der Besteller Minderung verlangen oder hinsichtlich des fehlerhaften Teils der Lieferung zurücktreten. Wird Material/Produkt beigestellt, so leisten wir nur Gewähr maximal bis zur Höhe des jeweiligen Bestellwertes, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Wir haften nicht für Schäden, die durch fehlerhaft beigestelltes Material/Produkt verursacht werden oder daran auftreten, sowie für Schäden, die auf fehlerhafte Angaben seitens des Bestellers zurückzuführen sind. Schäden, die darauf beruhen, dass bestimmte Zulieferteile, die wir mit unserem Material verbunden haben, fehlerhaft sind, lösen in keinem Fall Schadensersatzansprüche gegen uns aus. Wir treten jedoch auf Verlangen unsere Ansprüche gegen den Zulieferer ab. Angaben über Gewichte, Materialstärke, Eigenschaften und Stückzahl sind annähernd und unverbindlich. Der Umfang der Lieferung ist durch die Bestätigung festgelegt und eine Plus-/Minustoleranz gemäß DIN zulässig.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, Eigentum des Verkäufers.
b) Bei laufender Rechung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Besteller erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Erwerben wir dabei nach gesetzlicher Vorschrift Alleineigentum – dies gilt auch für Lohnarbeit bei uns – so übertragen wir Miteigentumsanteile auf den früheren Berechtigten insoweit, als der Wert des hergestellten Produktes den Rechnungswert unserer Lieferung bzw. Leistung übersteigt. Unsere Miteigentumsanteile, auch wenn sie unmittelbar erworben wurden, gelten als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis unseres Rechnungswertes zum Wert der anderen beteiligten Waren und Leistungen. Erlischt unser Eigentum, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes und verwahrt sie unentgeltlicht für uns. Die entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware.
d) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, er darf sie nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von bevorstehender oder vollzogener Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers muss der Besteller diesen unverzüglich benachrichtigen.
e) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung an den Lieferer ab, gleichviel, ob er die Ware oder das Material bearbeitet oder unverarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen, oder ob er sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware verarbeitet oder unverarbeitet zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörigen Waren oder Material, so gilt die Abtretung der Ansprüche an den Lieferer nur in Höhe des Wertes der mitverarbeitenden Vorbehaltsware des Lieferers. Auf Verlangen des Lieferers gibt der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt dem Lieferer alle zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt die Unterlagen aus.
f) Gestatten wir, dass die Zahlung unter gleichzeitiger Hingabe eines von uns ausgestellten und vom Besteller akzeptierten Wechsels (Finanzierungswechsel) erfolgt, so gilt dennoch die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels als bewirkt, sodass unsere Vorbehaltsrechte frühestens zu diesem Zeitpunkt erlöschen.
10. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. In jedem Fall haften wir nur maximal bis zur Höhe des jeweiligen Bestellwertes.